Häufige Fragen zur Gigabitrichtlinie

Hier beantworten wir einige zentrale Fragen, die den Breitbandausbau in Bayern und die bayerische Gigabitförderung betreffen. Diese sollen eine erste Orientierung bieten. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen das Bayerische Breitbandzentrum sowie die Breitbandmanager an den örtlich zuständigen Ämtern für Breitband, Digitalisierung und Vermessung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Grundsätzliches

Die Bayerische Gigabitrichtlinie trat am 2. März 2020 in Kraft.

Zweck der Förderung ist der Aufbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse, die im Rahmen von Internetzugangsdiensten zuverlässig zur Verfügung zu stellen sind (Zielbandbreiten).

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze i.S.d. § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (Netzbetreiber) zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke oder Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen (Betreibermodell).

Zusätzlich besteht die Möglichkeit beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung das sogenanntes "Startgeld Netz" in Höhe von einmalig 5.000 EUR zu beantragen. Mit dem „Startgeld Netz“ unterstützt der Freistaat Bayern die Kommunen bei der administrativen Abwicklung des Förderprogramms zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen (siehe dazu auch die Informationen unter Startgeld Netz).

Gemäß Nr.1. BayGibitR sind „Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse“ zu realisieren, „die im Rahmen von Internetzugangsdiensten zuverlässig zur Verfügung zu stellen sind“ (Zielbandbreiten).

Der Nachweis der Netzbetreiber hinsichtlich des Erreichens der geforderten Zielbandbreiten im geförderten Projekt erfolgt durch die Bereitstellung
- mindestens eines Endkundenproduktes für Privatkunden, das die Datenraten für Download- bzw. Upload auch bei Minimalversorgung von je 200 Mbit/s nicht unterschreitet, sowie durch
- mindestens eines Endkundenproduktes für Gewerbekunden, das die Datenraten für Download- bzw. Upload auch bei Minimalversorgung von je 1000 Mbit/s nicht unterschreitet.
Die „zuverlässig zur Verfügung“ gestellte Geschwindigkeit/Datenrate entspricht somit dem im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Minimalwerten gem. § 1 TK – Transparenzverordnung.
Wird kein Endkundenprodukt angeboten, das die minimalen Datenraten zuverlässig gewährleistet, ist eine Förderung im Rahmen der BayGibitR nicht möglich.

Es müssen nicht zwingend symmetrische Endkundenprodukte bereitgestellt werden, die Zielbandbreite von 200 Mbit/s symmetrisch kann beispielsweise auch von einem Produkt gewährleistet werden, das minimale Datenraten von 300 Mbit/s im Download und 200 Mbit/s im Upload gewährleistet.

Die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Nr. 4.1 BayGibitR. Als Grundvoraussetzung für eine Förderung nach Nr. 4.1.4 BayGibitR gilt, dass diese zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung bzw. der durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erreichten Breitbandversorgung führen muss. Eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung liegt vor, wenn durch erhebliche neue Investitionen (z.B. optische Bauelemente, die näher zum Endkunden geführt werden, "FTTx") und alle möglichen Endkunden im Erschließungsgebiet über wesentlich höhere Bandbreiten im Upload und im Download (mindestens Verdoppelung im Up- und Download im Rahmen der unter Nr. 1 BayGibitR aufgeführten Zielbandbreiten) verfügen, als ohne geförderten Ausbau.

Förderfähig sind Adressen (amtliche Hauskoordinaten) im Erschließungsgebiet die in "weißen NGA-Flecken" (kein Netzbetreiber bietet mind. 30 Mbit/s im Download) und "grauen NGA-Flecken" (nur ein Netzbetreiber bietet mind. 30 Mbit/s im Download) liegen.

Sollte bereits ein Netz im Erschließungsgebiet vorhanden sein bzw. in den kommenden drei Jahren von privaten Netzbetreibern errichtet werden, welches zuverlässig mind. 100 Mbit/s im Download für Privatanschlüsse und mind. 200 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse übertragen kann, scheidet eine Förderung für diese Adressen aus.

Ebenso scheidet eine Förderung für gewerbliche Anschlüsse aus, sofern für diese bereits ein Netz im Erschließungsgebiet vorhanden ist, welches zuverlässig die Übertragung von mehr als 500 Mbit/s im Download ermöglicht oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch eigenwirtschaftlichen Ausbaus ein solches Netz errichtet wird.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbände im Freistaat Bayern (vgl. Nr. 3 BayGibitR).

Die bayerische Breitbandrichtlinie ermöglicht Förderung in weißen NGA-Flecken. Die Gigabitrichtlinie ermöglicht Förderung in weißen und grauen NGA-Flecken.

Gebietsdefinition
Die Festlegung des (vorläufigen oder endgültigen) Erschließungsgebiets erfolgt anhand von Adresslisten auf Grundlage der Amtlichen Hauskoordinaten. Ergänzend ist eine Darstellung in Kartenform vorgesehen.

Adressbezogene Berechnung der Förderung
Die Förderhöchstbeträge der Förderprojekte werden abhängig von der Anzahl der im Rahmen des Förderprojekts zu versorgenden Adressen gewährt, siehe Hinweisdokument Förderkonditionen.

Förderfähige Adressen
Die Förderung erfolgt nur für Anschlusspunkte die als „Amtliche Hauskoordinaten“ erfasst sind; hier ist i.d.R. eine private oder gewerbliche Nutzung gegeben bzw. absehbar (Wohn- oder gewerblich genutzte Gebäude).
Die Anbindung technischer Anlagen (z.B. Umspanneinrichtungen, Pumpenhäuschen sowie Stadtmöbel wie z.B. Laternen etc.) ist grundsätzlich möglich. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung werden diese technischen Anlagen nicht berücksichtigt. Eine Außnahme bilden Mobilfunkmasten, diese können berücksichtigt werden.

Neubaugebiete
Die Erhöhung des Förderhöchstbetrags um 9.000 Euro je Anschluss wird nicht für Neubaugebiete gewährt.

Auf Bautafeln, die von den Gemeinden oder den Netzbetreibern zum geförderten Breitbandausbau aufgestellt werden, ist auch auf die staatliche Förderung hinzuweisen. Entsprechende Druckdateien liegen zum Download bereit:
 

Druckdatei (farbig)

Druckdatei (s/w)

Linkeinstellungen

Die Veröffentlichungen der Gemeinde im Rahmen des Förderprozesses erfolgen zunächst auf der Gemeinde-Homepage. Die Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal wird dann als Weblink zu dieser Seite umgesetzt. Die von der BayGibitR vorgeschriebenen Veröffentlichungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Link auf dem Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht ist. Hierzu schickt die Gemeinde eine E-Mail mit dem Link an den jeweils zuständigen Breitbandmanager; die Kontaktdaten finden Sie hier. Ist dies erfolgt, werden die von der Gemeinde getätigten Angaben in den auf der Gemeindehomepage veröffentlichten Unterlagen durch den jeweils zuständigen Breitbandmanager kursorisch auf Plausibilität geprüft und – sofern die kursorische Prüfung keine Beanstandungen ergibt – wird der Link auf dem zentralen Onlineportal veröffentlicht. Die Gemeinde erhält hierüber eine Bestätigungsmail durch das Bayerische Breitbandzentrum.

Alle Informationen und Dokumente, die auf der Gemeinde-Homepage eingestellt und mit dem zentralen Onlineportal „verlinkt“ werden, müssen während des gesamten Förderprozesses verfügbar sein. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die einzelnen Schritte des Förderverfahrens, welche die Gemeinde durchzuführen hat, dokumentiert sind und nachvollzogen werden können.

Die veröffentlichten Adresslisten zum Markterkundungs- und Auswahlverfahren sind nach Ablauf der Markterkundungsfrist bzw. der Frist zum Auswahlverfahren wieder von der Gemeindehomepage zu entfernen. Beachten Sie hierzu auch das Hinweisdokument zur Adressliste.

Für einige Verfahrensschritte schreibt die BayGibitR Mindestfristen vor (z.B. 1 Monat für die Markterkundung), für anderen (z.B. Bekanntmachung Auswahlverfahren) setzt die Gemeinde eigene Fristen. In jedem Fall gilt: Fristen beginnen erst zu laufen, sobald der Link auf dem Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht ist. Da Veröffentlichungen der Gemeinden durch den jeweils zuständigen Breitbandmanager kursorisch geprüft werden, ist es sinnvoll, beim Setzen der Frist einen zeitlichen „Puffer“ einzuplanen. Fristen sollen auf Anfrage von Marktteilnehmern verlängert werden.

Verfahren, die von ihrer Gemeinde ausgesetzt wurden, werden in der Förderfortschrittliste anhand dieser Darstellung gekennzeichnet. Des Weiteren werden die dazugehörigen Links zur jeweiligen Gemeindehomepage deaktiviert.
Gemeinden setzen Verfahren beispielsweise aus, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen bzw. neue Umstände ergeben haben (bspw. durch zusätzliche Adressen nach der Markterkundung oder einen eigenwirtschaftlich angekündigten Ausbau). In aller Regel werden solche (Teil-)Verfahren von den Gemeinden anschließend zusammengeführt, nur ein Auswahlverfahren gestartet und die "zusätzlichen" Verfahren verbleiben ausgesetzt.

Setzt eine Gemeinde ihr Verfahren aus, muss sie dies dem jeweils zuständigen Breitbandmanager per Mail mitteilen. Daraufhin wird in der Förderfortschrittliste das Datum "ausgegraut" und die Links zur Gemeindehomepage werden deaktiviert. Die Gemeinde erhält hierüber eine Bestätigungsmail durch das Bayerische Breitbandzentrum.

Sobald eine Gemeinde einen Fördersteckbrief veröffentlicht, ist das laufende Antragsverfahren abgeschlossen. Eine Verlinkung zur Gemeindehomepage ist nicht weiter notwendig. Ab Veröffentlichung des Fördersteckbriefs steht es der Gemeinde frei, die bis dato veröffentlichten Informationen zu den jeweils durchlaufenen Förderschritten von der Gemeindehomepage zu entfernen. Etwaige Vorgaben zur internen Dokumentation des Verfahrens sowie der Archivierung der Unterlagen bleiben hiervon unberührt.

Der Fördersteckbrief und die abschließende Projektbeschreibung sind nur auf dem zentralen Onlineportal für 10 Jahre zu veröffentlichen. Diese Vorgabe der BayGibitR wird durch das Bayerische Breitbandzentrum übernommen. Die entsprechenden Veröffentlichungen der Gemeinde werden auf einem zentralen Server abgelegt und stehen für den geforderten Zeitraum auf dem Onlineportal des Breitbandzentrums zur Verfügung.

Startgeld Netz

Die Teilnahme am Förderverfahren nach der Gigabitrichtlinie ist für Gemeinden mit einem administrativen Aufwand verbunden. So müssen die Kommunen ein vorläufiges Erschließungsgebiet festlegen, die bereits vorhandene Versorgung mit Breitbandanschlüssen im Erschließungsgebiet ermitteln, die Netzbetreiber zu ihren eigenwirtschaftlichen Ausbauplänen befragen etc. Mit dem „Startgeld Netz“ unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden bei der administrativen Abwicklung des Förderprogramms zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen.

Gegenstand des „Startgeld Netz“ ist der den Kommunen im Rahmen der bayerischen Gigabitförderung entstehende administrative Aufwand. Hierzu zählt die Beauftragung externer Planungsbüros ebenso wie der Personal- und Sachaufwand in der Kommune.

Empfänger des „Startgeld Netz“ sind Kommunen, die beabsichtigen, für sich bzw. als Mitglied eines Zusammenschlusses von Gemeinden (interkommunale Zusammenarbeit) oder eines Gemeindeverbands eine Förderung im Rahmen der bayerischen Hochgeschwindigkeitsförderung zu beantragen. Voraussetzung für die Beantragung des "Startgeld Netz" ist, dass die Gemeinde eine Markterkundung (ggf. interkommunal) über das zentrale Onlineportal des bayerischen Breit-bandzentrums veröffentlicht hat. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Ergebnis der Markterkundung (Adressliste zu Modul 3) über den Breitbandmanager dem Breitbandzentrum zuzuleiten.

Das „Startgeld Netz“ wird als feste Verwaltungspauschale (Festbetrag) geleistet. Es beträgt einmalig 5.000 Euro pro Kommune. Das „Startgeld Netz“ wird auf eine Förderung im Rahmen der bayerischen Gigabitförderung angerechnet. Ein einmal bewilligtes "Startgeld Netz" muss nicht zurückgezahlt werden, wenn es nicht zu einer Förderung nach der Breitbandrichtlinie kommt, z.B., weil ein Netzbetreiber im Rahmen der Markterkundung einen eigenwirtschaftlichen Ausbau ankündigt.

Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einzureichen. Hierzu schickt die Gemeinde eine E-Mail mit den vollständig ausgefüllten Antrag per E-Mail an den zuständigen Breitbandmanager; die Kontaktdaten finden Sie hier.

Markterkundung

Der eigenwirtschaftliche Ausbau entwickelt sich derzeit sehr dynamisch. Deshalb darf für Auswahlverfahren, die nach dem 31.10.2022 gestartet werden, bei Veröffentlichung des Ergebnisses der Markterkundung das Fristende zur Markterkundung grundsätzlich nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Es gilt die letzte in die Förderfortschrittsdatenbank des Breitbandzentrums eingetragene Nachfrist. Ausgenommen sind Fälle nach Nr. 4.6 BayGibitR (Nichteinhaltung des Projekt- und Zeitplans im eigenwirtschaftlichen Ausbau). Weiterhin kann das Breitbandzentrum Ausnahmen zulassen, wenn zum Beispiel zwischenzeitlich eine Markterkundung nach Gigabit-Rahmenregelung (Bundesprogramm) stattgefunden hat, deren Fristende noch nicht länger als 12 Monate zurückliegt und deren Ergebnisse in die Markterkundung nach BayGibitR übernommen wurden.
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses der Markterkundung zu erfolgen (Nr. 5.1 bzw. Nr. 7.1 BayGibitR).

Das Fristende ist eine Datumsangabe. Die Frist endet mit Ablauf des genannten Datums.
Soll die Frist zu einem näher bestimmten Zeitpunkt enden, kann die Gemeinde weitere Spezifizierungen vornehmen, z.B. die zusätzliche Angabe einer Uhrzeit, zu der die Frist endet.

Darüber hinaus ist es zulässig, einen Zeitpunkt vor dem genannten Fristende zu definieren, bis zu dem die Verpflichtungserklärungen zu den Nutzungsbedingungen Geodaten der interessierten Netzbetreiber vorzuliegen haben. Dieses Vorgehen soll es der Gemeinde ermöglichen, in der verbleibenden Geschäftszeit bis Fristende den Netzbetreibern die Adresslisten bereitstellen zu können.
Wird ein Zeitpunkt zur Abgabe der Verpflichtungserklärungen von der Gemeinde festgelegt, sollte dieser nicht weniger als einen Monat nach Veröffentlichung der Markterkundung liegen.

Soll nach Veröffentlichung der Markterkundung Bekanntmachung (Modul 2) die Adressliste um zusätzliche Anschlusspunkte erweitert werden, so ist die Markterkundung in jedem Fall neu zu starten bzw. zu wiederholen. Individuelle und punktuelle Nacherkundungen mit anschliessender Ergänzung der ursprünglichen Adressliste ohne erneute Veröffentlichung der Markterkundung Bekanntmachung - sowohl auf dem Internetauftritt der Gemeinde als auch in der Förderfortschrittstabelle des Bayerischen Breitbandzentrums - sind unzulässig.

Nach Nr. 4.6 BayGibitR müssen die geplanten Vorhaben zum eigenwirtschaftlichen Ausbau so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden.

Bei Maßnahmen, für die lediglich neue aktive Komponenten installiert werden, jedoch kein Tiefbau (auch kein Mastbau) notwendig ist (z.B. Aufrüstung auf Supervectoring durch Austausch von Linecards) dauert die Umsetzung nur kurz und ist im Wesentlichen mit dem Austausch elektronischer Baugruppen angelaufen und abgeschlossen. Beginn der Umsetzung (Investition) und technische Inbetriebnahme fallen quasi zusammen, Planungs- und Bauphase entfallen.

Im Rahmen der Markterkundung sind daher bei reinen Aufrüstungsmaßnahmen, die sich auf den Austausch elektronischer Baugruppen beschränken, nur solche Maßnahmen zur berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres begonnen und damit auch abgeschlossen werden.

Für einen Wechsel des Förderverfahrens ist die im Portal des Projektträgers der Bundesförderung eingestellte csv-Datei mit dem Ergebnis des kombinierten MEV an das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) zu übersenden. Nach Prüfung und Freigabe der Adressliste spielt das ADBV eine in das xlsx-Format umgewandelte Adressliste zurück. Diese entspricht dem Format und den Vorgaben der BayGibitR zu Modul 3.
In Spalte Z befinden sich etwaige Fehlermeldungen und Verbesserungsforderungen ("Hinweise"), die im Zuge der Erstellung der Adressliste gemäß Leitfaden zur Handhabung der Adressliste für das Auswahlverfahren (Modul 4) beachten werden müssen. Nach Bearbeitung der Hinweise ist die zusätzliche Spalte Z zu löschen.

Weiterhin gelten für kombinierte Markterkundungsverfahren folgende Hinweise:
- Änderungen an den Adressen selbst sind in den Eintragungen hinsichtlich Bebauungszustand (Spalte M), Nutzung (Spalte N) und UTM-Koordinatenwerten (Spalten I und J) zulässig.
- Abweichend zu Ziffer xi. des Leitfadens zur Handhabung der Adressliste kann in die Spalte O (Versorgung nach Markterkundung) das Ergebnis des kombinierten MEV auch mit einer geringeren Bandbreite, als die bisher in Spalte O vorbelegte Bandbreite eingetragen werden (Rückstufung Ist-Versorgung).

Die Liste zum Auswahlverfahren (Modul 4) ist anschließend dem zuständigen ADBV zur Prüfung und Freigabe zuzusenden.

Fristverlängerungen

Das Sternchen in der Linkliste macht kenntlich, wenn eine Gemeinde - nach erfolgter Linkeinstellung - während des jeweiligen Förderschritts bisher veröffentlichte Fristen verlängert. Dies dient insbesondere dazu, Netzbetreiber sowie andere am Förderverfahren beteiligte Akteure hierauf hinzuweisen.

Eine Fristverlängerung ist auf der Gemeindehomepage bekannt zu machen. Es empfiehlt sich darüber hinaus, über die Fristverlängerung einen Aktenvermerk zu fertigen, um diesen im Rahmen der Förderantragstellung der Bezirksregierung mit vorlegen zu können. Auf der Gemeindehomepage ist das neue Fristende inkl. Datum und Uhrzeit anzugeben. Bei einer Verlängerung der Angebotsfrist im Auswahlverfahren ist auch auf eine etwaige Anpassung der Bindefrist des Angebots zu achten. Wichtig: Die mit Datum versehenden Ursprungsdokumente dürfen nachträglich nicht geändert werden.

Das * zeigt an, wenn eine Gemeinde eine veröffentliche Frist nachträglich verlängert hat. Das ursprüngliche Veröffentlichungsdatum bleibt davon unberührt und wird beibehalten.

Nimmt eine Gemeinde - nach einer bereits erfolgten Linkveröffentlichung - eine Fristverlängerung im jeweiligen Förderschritt vor, so soll sie dies dem jeweils zuständigen Breitbandmanager per Mail mitteilen. Daraufhin wird in der Förderfortschrittstabelle hinter das Datum des jeweiligen Förderschritts das Sternchen eingefügt. Die Gemeinde erhält hierzu eine Bestätigungsmail durch das Bayerische Breitbandzentrum.

In der CSV-Datei ist für Fristverlängerung Markterkundung und Fristverlängerung Auswahlverfahren jeweils eine eigene Spalte eingefügt, die das Datum der letzten Anpassung des jeweiligen Förderschritts enthält. Auf diese Weise ist erkennbar, wann und in welchem Schritt eine Gemeinde ihre ursprünglich veröffentlichte Frist verlängert hat.

Ja, die Gemeinde muss eine angemessene Verlängerung gewähren.

Erschließungsgebiete

Die Gemeinde ist in der Festlegung eines vorläufigen Erschließungsgebietes (oder mehrerer vorläufiger Erschließungsgebiete) frei. Das vorläufige Erschließungsgebiet bildet sich aus allen förderfähigen Adressen, welche in der Adressliste eingetragen sein müssen. Förderfähig sind gemäß Nr. 4.1. BayGibitR alle Adressen die ein „grauer oder weißer NGA-Fleck“ sind. Zusätzlich sind, um die Förderfähigkeit für private und gewerbliche Adressen feststellen zu können, folgende Aufgreifschwellen zu beachten:

Sollte bereits ein Netz im Erschließungsgebiet vorhanden sein bzw. in den kommenden drei Jahren von privaten Netzbetreibern errichtet werden, welches zuverlässig 100 Mbit/s im Download für Privatanschlüsse und 200 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse übertragen kann, scheidet eine Förderung für diese Adressen aus.

Ebenso scheidet eine Förderung für gewerbliche Anschlüsse aus, sofern für diese bereits ein Netz im Erschließungsgebiet vorhanden ist, welches zuverlässig die Übertragung von mehr als 500 Mbit/s im Download ermöglicht oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch eigenwirtschaftlichen Ausbaus ein solches Netz errichtet wird.

Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, hat die Kommune in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren Mindestvorgaben für jede einzelne Adresse in der Adressliste zu machen. Das endgültige Erschließungsgebiet wird erst mit Abschluss des Auswahlverfahrens durch die Auswahlentscheidung der Gemeinde festgelegt.

Ein „weißer NGA-Fleck“ liegt vor, wenn gegenwärtig keine NGA-Versorgung vorhanden ist und in den kommenden 3 Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden. Nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl C 2013 25/1) handelt es sich bei NGA-Versorgungen um: FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze), hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze (mindestens unter Verwendung des Kabelmodemstandards DOCSIS 3.0) und bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten. Wenn die mit NGA-Netzen assoziierten Mindestbandbreiten von 30 Mbit/s im Download und 2 Mbit/s im Upload nicht erreicht werden, so liegt, ungeachtet von der im Einsatz befindlichen Technologie, ein „weißer NGA-Fleck“ vor.

Als „graue NGA-Flecken“ sind Gebiete zu betrachten, in denen in den kommenden drei Jahren lediglich ein NGA-Netz verfügbar sein oder ausgebaut werden wird und kein anderer Betreiber den Ausbau eines weiteren NGA-Netzes in diesem Zeitraum plant.

Sofern in einem bestimmten Gebiet mindestens zwei NGA-Netze unterschiedlicher Betreiber existieren oder in den kommenden drei Jahren ausgebaut werden, ist dieses Gebiet als „schwarzer NGA-Fleck“ anzusehen.

Die Fördersätze betragen 80% bzw. 90% und orientieren sich an der Einstufung der Gemeinden im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Für Gemeinden im Verdichtungsraum außerhalb des Raumes mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gilt ein Fördersatz i.H.v. 80 %, für Gemeinden im ländlichen Raum und im RmbH gilt ein Fördersatz i.H.v. 90 %.

Die Förderhöchstbeträge sind direkt an die zu fördernden Adressen gebunden (grauer bzw. weißer NGA Fleck) und betragen je Adresse:

• 2.500 € im Verdichtungsraum außerhalb des RmbH,
• 5.000 € im ländlichen Raum außerhalb des RmbH,
• 6.000 € im RmbH.

Handelt es sich bei einer förderfähigen Adresse um einen weißen NGA Fleck, erhöhen sich die oben genannten Beträge um 9.000 €. Neubaugebiete werden hierbei nicht als weißer NGA Fleck eingestuft!

Bei interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich die individuellen Förderhöchstbeträge für jede der beteiligten Gemeinden um weitere 1.000 € je förderfähige Adresse im jeweiligen Gemeindegebiet, in Summe jedoch nicht mehr als 50.000 € je Gemeinde. Die zusätzliche Förderung von bis zu 50.000 € kann zwischen den Gemeinden nicht übertragen werden.

Neben den Förderhöchstbeträgen für die einzelnen Adressen ist die maximale Förderung je Gemeinde über das gesamte Förderprogramm zu beachten:

• 8 Mio. € für Gemeinden im RmbH,
• 6 Mio. € für Gemeinden im ländlichen Raum,
• 3 Mio. € für Gemeinden im Verdichtungsraum

Die Härtefallregelung ermöglicht zusätzliche Unterstützung für die Gemeinden, deren fiktive Eigenanteile an den förderfähigen Kosten mehr als 30% der durchschnittlichen Finanzkraft betragen würden. Die über 30 % der Finanzkraft liegenden fiktiven Eigenanteile werden zusätzlich zu 90 % gefördert. In jedem Fall müssen 10% der förderfähigen Kosten bei der Gemeinde verbleiben.

Fördersatz und Förderhöchstbetrage wirken wie folgt zusammen: Die Gemeinde gleicht entweder dem im Auswahlverfahren ermittelten Netzbetreiber dessen prognostizierte Wirtschaftlichkeitslücke zu 100 % aus und erhält hierfür eine staatliche Förderung oder ermittelt in einem Auswahlverfahren einen Betreiber und Pächter für das durch die Gemeinde zu errichtende passive Netz und beantragt staatliche Förderung für die Investitionskosten des passiven Netzes abzüglich der zu erwartenden Pachteinnahmen für sieben Jahre.

Der Förderhöchstbetrag ist der Betrag, den eine Kommune maximal erhalten kann. Jede Kommune kann ihren Förderhöchstbetrag durch ein oder mehrere Ausbauprojekte während der Laufzeit des Programms ausschöpfen.

Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke oder Herstellungsausgaben für die passive Infrastruktur von unter 25.000 € werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Gemäß Nrn. 6.2 Satz 2 und 7.8 Satz 2 BayGibitR ist ausgeschlossen, dass parallel zu bereits gefördert errichteter Infrastruktur erneut gefördert Infrastruktur verlegt wird. Zweck dieser Regelungen ist es, Synergien durch Mitnutzung von zuvor geförderter Infrastruktur zu heben. Für geförderte Infrastruktur muss gem. Nrn. 5.3 und 7.2 BayGibitR offener Netzzugang gewährt werden, dieser soll bei nachfolgenden Fördermaßnahmen genutzt werden. Die Darstellung in den auf der Webseite des Breitbandzentrums hinterlegten Projektbeschreibungen ermöglichen eine Berücksichtigung geförderter Infrastruktur für neue Förderprojekte und konsequente Nutzung des offenen Netzzugangs.

Der Netzzugang ist grundsätzlich zwischen zwei vorhandenen Zugangspunkten (z.B. Verzweigungspunkten, Muffen) zu gewähren. Die Schaffung neuer Zugangspunkte an beliebigen Stellen, um z.B. nur auf kurzen Teilstrecken Zugang zu ermöglichen, erscheint nicht verhältnismäßig. Folglich kann neue Infrastruktur auf Teilstrecken auch parallel zur Bestandstrasse förderunschädlich errichtet werden. Dies gilt auch falls für das neue Förderprojekt keine geeigneten Netzstrukturen vor Ort verfügbar sind; z.B. geförderte Backhaultrassen vorhanden, benötigt werden jedoch Hauszugangsleitungen.

Adressliste und amtliche Hauskoordinaten

Grundlage für eine Förderung im Rahmen der BayGibitR ist die Verwendung von Adresslisten mit Amtlichen Hauskoordinaten. Die Adresslisten sind das maßgebliche Instrument, um die einzelnen Förderschritte erfolgreich durchlaufen zu können und für die Beantragung von Fördergeldern.

Neben den Adresslisten wird weiterhin eine begleitende Kartendarstellung eingefordert. Der detaillierte Umgang mit den Adresslisten sowie Beispiele zur Gestaltung des begleitenden Kartenmaterials sind in den entsprechenden Hinweisdokumenten und Leitfäden im Bereich Musterdokumente nachzulesen.

Die Adresslisten werden nur im Rahmen der Markterkundung Bekanntmachung (Modul 2), der Auswahlverfahren Bekanntmachung (Modul 4) sowie der Projektbeschreibung (Modul 9) veröffentlicht. In allen anderen Modulen werden die Adresslisten ausschließlich zum internen Gebrauch herangezogen.

Unter gewerblichen Anschlüssen im Sinne der BayGibitR sind überwiegend unternehmerisch bzw. beruflich genutzte Anschlüsse zu verstehen. Bei der Beurteilung der Nutzung von Anschlüssen im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit ist Folgendes zu beachten. Von einer überwiegenden beruflichen Nutzung ist nur auszugehen, wenn der Homeoffice-Arbeitsplatz den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt und kein weiterer Büro-Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die nur gelegentliche und zeitlich begrenzte Homeoffice-Tätigkeit, etwa in Zeiten der Corona-Pandemie, reicht hierfür nicht aus.

Die Verwendung der Adresslisten folgt dem Prinzip "vom Umfassenden zum Detaillierten", d.h. der Umfang der Adresslisten kann nach der Markterkundung mit weiterem Fortschritt im Förderverfahren nur geringer werden bzw. unverändert bleiben. Adressen, die in einem vorherigen Modul nicht Bestandteil der Adressliste waren, können zu einem späteren Modul nicht ergänzt werden, z.B. kann keine Adresse zum Ausbau ausgeschrieben werden, die zuvor nicht markterkundet wurde.

Eine Reduzierung des Adressumfanges hingegen ergibt sich i.d.R. automatisch nach der Markterkundung durch die Entfernung von als nicht förderfähig identifizierten Adressen oder im Auswahlverfahren, wenn z.B. der finanzielle Rahmen nicht für den Ausbau aller förderfähigen Adressen ausreichend ist.

Inhaltliche Änderungen an den Adressen selbst sind nur in den Eintragungen hinsichtlich Bebauungszustand und UTM-Koordinatenwerten zulässig. Die Änderung der Nutzungsart nach der Bekanntmachung Markterkundung ist nicht zulässig. Soll die Nutzungsart einer Adresse geändert werden, ist für die betreffende Adresse eine erneute Markterkundung durchzuführen.

Es können nur Adresslisten verwendet werden, die dem vorgegebenen Format des Förderverfahrens entsprechen. Wahlweise können leere, vorformatierte Adresslisten von der Internetpräsenz des Breitbandzentrums heruntergeladen werden oder vorausgefüllte und formatierte Adresslisten für jede Gemeinde beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) angefordert werden.

Alle weiteren Arten von Adresslisten sind unzulässig. Es wird nachdrücklich empfohlen, die Adressliste vom jeweilig zuständigen ADBV anzufordern und zu verwenden.

Die bereitgestellten Adresslisten können durch die ADBV einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen werden, um während des gesamten Förderverfahrens kontinuierliche Qualitätsstandards aufrecht zu erhalten und um vergleichbare Rahmenbedingungen für die Netzbetreiber bzw. –pächter zu gewährleisten.

Bei privater oder gewerblicher/beruflicher Nutzung:
Grundsätzlich können im Rahmen der Förderung nur solche Anschlusspunkte berücksichtigt werden, bei denen eine private oder gewerbliche/berufliche Nutzung gegeben bzw. absehbar ist. Hierunter fallen insbesondere bereits errichtete, für Wohn- oder gewerbliche/berufliche Zwecke genutzte Gebäude, die in der Regel mit amtlichen Hauskoordinaten erfasst sind. Für Wohnzwecke genutzte Gebäude mit installierter Photovoltaikanlage fallen nicht unter die gewerbliche Nutzung in Sinne der BayGibitR.
Die Änderung der Nutzungsart nach der Bekanntmachung Markterkundung ist nicht zulässig. Soll die Nutzungsart eines Anschlusspunktes geändert werden, ist für den betreffenden Anschlusspunkt eine erneute Markterkundung durchzuführen.

Bei technischen Anlagen:
Die Anbindung technischer Anlagen ohne durchgehend besetzten internetverbundenen Arbeitsplatz (z. B. Umspanneinrichtungen, Pumpenhäuschen, Photovoltaikanlagen sowie Stadtmöbel wie z. B. Laternen etc.) ist grundsätzlich möglich. Bei Ermittlung des Förderhöchstbetrags des Projekts werden diese technischen Anlagen jedoch nicht berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind Mobilfunkmasten unter der Voraussetzung, dass ein Nachweis der Nutzung durch ein Mobilfunkunternehmen vorgelegt wird.

Zusätzliche Adressen auf einem Firmengelände
Zusammenhängende Gewerbeeinheiten mit einer Firmenadresse werden bei der Berechnung des Förderbetrags des Projekts grundsätzlich nur einmal berücksichtigt, auch wenn sich die Gewerbeeinheit / Firma über mehrere (aneinandergrenzende) Flurstücke erstreckt. Die Zahl der Gebäude auf dem Firmengelände und die Anzahl der Arbeitsplätze ist dabei unerheblich. Zusätzlich generierte Adresspunkte für eine Gewerbeeinheit im Förderverfahren werden bei der Berechnung des Förderhöchstbetrags des Projekts daher nicht berücksichtigt.

Einzelne Adressen in ansonsten grauen Flecken
Der zusätzliche Förderbetrag für weiße NGA-Flecken in Höhe von 9.000 € wird gewährt, um die Glasfaser erstmalig in bislang unversorgte Bereiche zu bringen; dies gilt nicht für Neubaugebiete (siehe Hinweisdokument zu Förderkonditionen Nr. 2.1.4).
Bei „Einzeladressen“ in ansonsten grauen NGA Flecken (z.B. Baulücken, Hinterlieger) für die eine Markterkundung keine Versorgung mit mind. 30 Mbit/s ergibt, gelten die Förderkonditionen für graue NGA Flecken. Netzbetreiber melden für diese Einzeladressen oftmals keine Versorgung, da diese im eigenen Datenbestand noch nicht erfasst wurden, obwohl Infrastruktur vor Ort grundsätzlich verfügbar wäre.
Für die Bewertung, ob unversorgte Einzeladressen in einem ansonsten grauen NGA Fleck vorliegen, ist die umgebende Versorgung der jeweiligen Erschließungsstraße maßgeblich.
Zusammenhängend unversorgte Bereiche (z.B. ganze Straßenabschnitte) können von den Förderkonditionen für weiße NGA Flecken profitieren, dies gilt auch für Adressen im weiteren Straßenverlauf, die z.B. aufgrund größerer Entfernung zu einem KVZ durchgehend unversorgt sind.

Einzelne Adressen in bereits gefördert ausgebauten Gebieten
Einzelne Adressen in Erschließungsgebieten, einer vorausgehenden NGA Förderung z.B. nach Bayerischer Breitbandrichtlinie 2012 – 2020, können grundsätzlich nicht vom zusätzlichen Förderbetrag für weiße NGA Flecken profitieren.

Einzelne Adressen in Erschließungsgebieten, einer vorausgegangenen FTTB Förderung (z. B. im Rahmen des Höfebonus, 2016 – 2020) bleiben bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrags des Projekts grundsätzlich unberücksichtigt.

Die Förderfähigkeit nach den EU-Beihilfevorschriften wird in der Markterkundung ermittelt und bleibt davon unberührt.

Adressen in Neubaugebieten
Für Adressen in Neubaugebieten wird der Zuschlag in Höhe von 9.000 EUR nicht gewährt - siehe auch Hinweisdokument Förderkulisse, Fußnote 2. Gleichwohl sind diese Adressen mit einer Geschwindigkeit von unter 30 Mbit/s im Download in die Adressliste zur Markterkundung Bekanntmachung (Modul 2) aufzunehmen.

Zur Bearbeitung der für das Förderverfahren benötigten Adresslisten muss von den Netzbetreibern die "Verpflichtungserklärung zur Verarbeitung von Geobasisdaten und Geodatendiensten als Auftragnehmer" zur Kenntnis genommen, in bestimmten Fällen auch gegengezeichnet werden. Die im Dokument genannte Verpflichtung, die Geo-Daten nach Beendigung des Auftrages zu löschen, gilt nicht, falls der Auftragnehmer eine anderweitige Lizensierung dieser Daten vorweisen kann (z.B. Einkauf der bayerischen Geo-Daten über ein Produkt des Bundes). In solchen Fällen kann der Satz "Wir verpflichten uns, die Daten nach Erfüllung des Auftrags zu löschen" im Musterdokument gestrichen werden.

In den zu verwendenden Adresslisten (AL) sind fünf Geschwindigkeitsklassen und acht Techniken verfügbar. Nachfolgend genannte Zuordnungen bzw. Kombinationen sind möglich:
1. die Geschwindigkeit "weniger als 30 MBit/s im Download" kann mit den Techniken "ADSL", "VDSL" und "sonstige" kombiniert werden,
2. die Geschwindigkeit "mindestens 30 MBit/s im Download aber weniger als 100 MBit/s im Download" kann mit den Techniken "VDSL", VDSL Vectoring", VDSL Supervectoring und "sonstige" kombiniert werden,
3.die Geschwindigkeit "mindestens 100 MBit/s im Download aber weniger als 200 MBit/s symmetrisch" kann mit den Techniken "VDSL Supervectoring", "DOCSIS 3.0 oder früher" und "sonstige" kombiniert werden,
4. die Geschwindigkeit "mehr als 500 MBit/s im Download" kann mit den Techniken "DOCSIS3.1" und "sonstige" kombiniert werden und
5. die Geschwindigkeit "mindestens 200 MBit/s sysmmetrisch" kann mit den Techniken "FTTB" und "sonstige" kombiniert werden.
Die Technik "sonstige" sollte nur verwendet werden, wenn keine leitungsgebundene Technik an der Adresse verfügbar ist (z.B. direkte Funkanbindung, Satellitenanbindung).

Plausibilitätskontrolle nach Nr. 8 BayGibitR

Nach Nr. 8 BayGibitR muss das Bayerische Breitbandzentrum bei Auswahlverfahren, bei denen sich nur ein oder zwei Bieter beteiligen, eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Dafür sind dem Bayerischen Breitbandzentrum

1. das Angebot (Dateiformat: PDF) sowie
2. das bzw. die dazugehörigen Berechnungsblätter ("Muster Berechnungsblatt Wirtschaftlichkeitslücke" bzw. "Muster Berechnungsblatt Fördersumme Betreibermodell", Dateiformat: XLSX) an breitbandzentrum@bayern.de zu übermitteln.

Im Falle einer Losbildung ist für jedes angebotene Los sowie für das Gesamtangebot ein gesondertes Berechnungsblatt vorzulegen.

Beispiel:
• Gemeinde mit 2 Losen
• Bieter A bietet auf Los 1 und gibt ein Gesamtangebot ab.
• Bieter B bietet auf Los 1 und Los 2 jeweils getrennt und gibt zusätzlich ein Gesamtangebot ab.

Damit liegen 5 Angebote (Bieter A: 2 Angebote, Bieter B: 3 Angebote) vor und es sind 5 Berechnungsblätter im Dateiformat XLSX abzugeben. Eine Kombination der Angebote eines Bieters in einem Berechnungsblatt ist nicht zulässig.