Häufig gestellte Fragen zur Glasfaser/WLAN-Richtlinie

Hier beantworten wir häufige Fragen, welche die Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser (Glasfaser/WLAN-Richtlinie - GWLANR) betreffen. Diese Antworten sollen eine erste Orientierung bieten. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen das Bayerische Breitbandzentrum sowie die Breitbandmanager an den örtlich zuständigen Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ansprechpartner zur Verfügung. Die jeweils zuständige Bezirksregierung unterstützt Sie bei förderrechtlichen Fragen.

Grundsätzliches

Nach Art. 3 (1) BayEUG sind öffentliche Schulen wie folgt definiert: "Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen) ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten."

Plankrankenhäuser sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser. Die abschließende Liste der Plankrankenhäuser befindet sich im Abschnitt A des laufend fortgeschriebenen Krankenhausplans des StMGP. Zu den Plankrankenhäusern gehören neben Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft teilweise auch Krankenhäuser in privater Trägerschaft.

Eine Behörde im Sinne der Nr. 1 GWLANR ist eine nicht rechtsfähige Einheit (z. B. Bauamt, Wohnungsamt, Abteilungen, Dezernate, Gruppen, Referate, Sachgebiete) eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, die mit hoheitlicher Handlungszuständigkeit ausgestattet ist und im unmittelbaren Rechts- und Wirkungsverhältnis zum Bürger steht.

Nicht umfasst sind private und kommunale Wirtschaftsunternehmen, auch wenn ihr Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, z. B. Schwimmbäder, Mehrzweckhallen, Wasserwerke.

Unter Behördenstandorten sind sämtliche Dienststellen, Außenstellen und Zweigstellen zu verstehen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

Um den Förderzweck nach Nr. 2 GWLANR zu erreichen, sollen weitere Behördenstandorte erst dann berücksichtigt werden, wenn der (Haupt-)Verwaltungssitz bereits schon an das Internet über eine gigabitfähige Glasfaserleitung angeschlossen ist.

Von den Behördenstandorten abzugrenzen sind Anlagen, die von Gemeinden und Bezirken betrieben werden, wie z. B. Pumpstationen, Elektrizitätskasten, Sportanlagen, Kläranlagen, Gerätehaus (bei freiwilliger Feuerwehr). Des weiteren zählen nicht zu den förderfähigen Behördenstandorten alle Einrichtungen, deren primäre Aufgabe in der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge liegen (z. B. Stadtbibliothek, Kindergarten, Schwimmbad, etc.).

Unter investive Ausgaben im Sinne von Nr. 6.2 Satz 2 GWLANR fallen alle Kosten für Bau und Material, sowie Planungsleistungen, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Errichtung der Infrastruktur stehen (z.B. Trassenplanung). Ausgaben für Beratung und Begleitung im Förderverfahren (z.B. Unterstützung im Vergabeverfahren) zählen nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

Die Herstellung von Glasfaseranschlüsse für mehrere Schulen / Krankenhäuser / Rathäuser kann auch in einem Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es können in diesem Fall Lose (z.B. entsprechend der herzustellenden Anschlüsse) gebildet werden. Für die Stellung des Förderantrags hat zwingend eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Anschlüsse zu erfolgen.

Bayerisches Behördennetz & BayKOM

Ansprechpartner zu beiden Themen ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV).

• Bei Fragen zum Bayerischen Behördennetz wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Koordinierungsbüro im Team Behördennetz: behoerdennetz@ldbv.bayern.de.
• Bei Fragen zu Mobilfunk, Telefonie oder Internet wenden Sie sich an das Koordinierungsbüro Mobilfunk, Telefonie & Internet: per E-Mail baykom@ldbv.bayern.de oder telefonisch unter 089/2119-2220.

Preise, Verträge und weitere Informationen sind nur innerhalb des Behördennetzes unter http://www.behoerdennetz-info.bybn.de aufrufbar.

Alle im Dienststellenverzeichnis des Freistaats Bayern in der jeweils gültigen Fassung verzeichneten Dienststellen und alle selbstständigen und unselbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts des Freistaats Bayern, Eigen- und Staatsbetriebe sowie wirtschaftliche Unternehmen des Freistaats Bayern, an deren Kapital oder Gewinn die öffentliche Hand zu mindestens 50 % beteiligt ist, ferner bayerische Schulen, Bezirke, Landkreise, kreisfreie Städte sowie die kommunalen Spitzen- und Prüfungsverbände; darüber hinaus Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die vom Freistaat Bayern für abrufberechtigt erklärt werden. Abrufberechtigt können auch Dienststellen des Freistaats Bayern sein, die außerhalb des Gebiets des Freistaats Bayern Einrichtungen unterhalten.

Nein, die Abrufberechtigten werden in unterschiedliche Teilnehmergruppen kategorisiert:

Teilnehmergruppe 1 (TG 1):
Staatliche Behörden, unmittelbare Staatsverwaltung

Teilnehmergruppe 2 (TG 2):
Kommunaler Bereich: Kreisverwaltungsbehörden (KVB), Bezirke, kommunale Spitzenverbände, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände. Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände können dabei keinen eigenen Zugang zum Bayerischen Behördennetz beantragen. Sie werden ausschließlich über eine KVB angeschlossen.

Teilnehmergruppe 3 (TG 3):
Diese Teilnehmergruppe umfasst alle sonstigen Teilnehmer am Bayerischen Behördennetz und die Übergänge zu anderen Netzen und deren Dienste.
Der Zugang zum Bayerischen Behördennetz kann erst nach einer Berechtigungsprüfung im Einzelfall erfolgen, vgl. auch BayITSiR-09.

Staatliche Behörden der TG 1 und Kreisverwaltungsbehörden (KVB), Bezirke, kommunale Spitzenverbände der TG 2 können unmittelbar an das Behördennetz angeschlossen werden. Die Landratsämter ermöglichen allen übrigen Teilnehmern der TG 2 im Rahmen von Kommunalen Behördennetzen (KommBN) die Teilnahme am Behördennetz.

Gemeinden in Landkreisen ohne KommBN können nicht am Behördennetz teilnehmen!

Der Anschluss wird in der Regel gemäß dem Leitfaden in Form von „Musteranschlussbedingungen für Kommunale Behördennetze“ realisiert. Dieser Leitfaden wurde gemeinsam vom Bayerischen Landkreistag mit dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) erstellt und ist über die Landratsämter oder dem LSI erhältlich.

Nein, für die Anschlüsse an das KommBN sind die kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet aus dem BayKOM-Rahmenvertrag Leistungen abzurufen.
Grundsätzlich besteht freie Providerwahl. Einige KommBN werden aus Gründen der Servicequalität mit einem Provider aufgebaut. Nähere Auskünfte kann das jeweilige Landratsamt erteilen.

Erhöhung der IT-Sicherheit durch die mit dem Anschluss einhergehenden Maßnahmen

  • Überwachung und Schutz vor Cyber-Angriffen – insbesondere durch Maßnahmen des Landesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI); www.lsi.bayern.de
  • Erhöhung des IT-Sicherheitsniveau durch einen abgesicherten Netzübergang
  • Nutzung der IT-Sicherheitsinfrastruktur des Freistaates (zentraler Internetübergang am IT-DLZ mit Firewall, Anti-DDoS-System; SSL Interception und Sandboxing)
  • Im Netzbereich wird mit dem Anschluss an ein Kommunales Behördennetz auf Basis der Muster-Anschlussbedingungen die Vorgabe nach Art. 11 Abs. 1 BayEGovG ausreichend erfüllt. Die Anforderungen des Siegels „Kommunale IT-Sicherheit“ werden mit Hinblick auf den Teilaspekt Netzübergang damit ebenso erfüllt.


Vernetzung mit der staatlichen Verwaltung und mit Bundesbehörden (z.B. Kraftfahrtbundesamt)

Informationsangebot

  • Beratungsangebot durch das LSI
  • Verzeichnisse und Informationen im Behördennetz, z.B.:
    Infothek (u.a. Beschaffung, Datenschutz, Dienstreisten, Fortbildung, Geheimschutz, IuK-Technik, Marktplatz freie Stellen, E-Mail/Telefon-Verzeichnis im Behördennetz)
  • Anwendungen/Verzeichnisse (u.a. Datenbank Bayern.Recht, DIGANT – Bundesdruckerei, Melderegisterauskunft, Ausländerzentralregister, Gewerberegister, Handelsregister online, Kraftfahrtbundesamt, Online-Grundbucheinsicht, Landtagsdokumente, Rahmenverträge für den Freistaat Bayern, Statistik-Daten, Verkündungsplattform Bayern)
  • Europa (Europarecht – European Commission Central Library; EUR-Lex; Dokumente und Veröffentlichungen des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union)


Möglichkeiten zur Vernetzung im Landkreis

  • gemeinsame Nutzung von Basisinfrastruktur (z.B. E-Mail Server)
  • VoIP
  • gemeinsame Nutzung von Basisdiensten (z.B. GIS-Dienste)
  • Bündelung des IT-KnowHows

Der BayKom Rahmenvertrag bietet ein breites Spektrum an Bandbreiten und unterschiedliche Qualitätsklassen. Alle Anschlüsse verwenden für die Datenübertragung eine Verschlüsselung, die vom BSI auch für VS-NfD klassifizierte Information zugelassen ist.

Die Produktbeschreibungen und Preise können nur innerhalb des Behördennetzes unter http://www.behoerdennetz-info.bybn.de/ abgerufen werden. Gemeinden können sich hierzu an ihr Landratsamt oder das Team Behördennetz wenden.

Glasfaser

Eine Abfrage nach eigenwirtschaftlichen Ausbauplanungen ist nicht erforderlich.

Nach Nr. 6.2 Satz 5 GWLANR sind kommunale Eigenregieleistungen grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Leistungen von in privater Rechtsform (z.B. Bauhof als GmbH) organisierten Kommunalunternehmen sind jedoch zuwendungsfähig. Die Auftragsvergabe an in privater Rechtsform organisierte Kommunalunternehmen kann nur unter Beachtung des Vergaberechts erfolgen.

Eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude bedeutet, dass die Verbindung vom glasfaserbasierten Backbone eines TK-Unternehmens bis zur Netzabschlusseinheit im Gebäude vollständig (d.h. unterbrechungsfrei) aus optischen Bauelementen besteht. Eine Überbrückung von Teilstrecken mit anderen Technologien wie z.B. Richtfunk oder Koaxkabel ist nicht zulässig. Die Verlegung eines Leerrohrs ohne Glasfaser ist für eine Förderung im Rahmen der GWLANR nicht ausreichend.

Der Zuwendungsempfänger hat im Förderantrag die Sicherstellung einer durchgängigen Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude zu bestätigen. Es empfiehlt sich daher bereits bei der Angebotsaufforderung eine diesbezügliche Bestätigung einzufordern.

Nein, nur öffentliche Schulen und Plankrankenhäuser sind im Rahmen der GWLANR förderfähig. Andererseits ist die Nutzung von Synergien aber auch nicht förderschädlich.

Grundsätzlich ja, die Errichtung einer durchgängigen Glasfaserleitung muss jedoch gewährleistet sein.

Die noch nicht mit Glasfaser erschlossenen Standorte einer Einrichtung können im Rahmen der GWLANR gefördert erschlossen werden, sofern für diese Standorte kein Glasfaseranschluss im Rahmen eines anderweitigen Förderprogramms geplant ist und auch kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau für diese Standorte angekündigt wurde (Nr. 5.2 GWLANR).

Für die Auftragsvergabe gelten die Regelungen in Nr. 3 ANBest-K (für kommunale Auftraggeber) bzw. Nr. 3 ANBest-P (für sonstige Auftraggeber). Hinsichtlich der in Nr. 3.1 ANBest-K erwähnten Vergabegrundsätze ist auf Folgendes hinzuweisen: Am 2. September 2018 ist die neue Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547) in Kraft getreten. Nach Ziffer 1.2.9 dieser Bekanntmachung ist eine Verhandlungsvergabe (begrifflich entspricht die Verhandlungsvergabe der in der VOB/A geregelten Freihändigen Vergabe) bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig. Auf die Pflicht zur Ex-Post Veröffentlichung bestimmter Daten nach Ziffer 1.4 dieser Bekanntmachung wird hingewiesen.

Ja, DOCSIS stellt keinen direkten Glasfaseranschluss dar.

Ja. Die Ausschlussgründe für eine Förderung sind in Nr. 5.2 GWLANR abschließend geregelt. Die Lage einer Einrichtung in einem HVt-Nahbereich ist kein dort normierter Ausschlussgrund.

WLAN

Nähere Auskünfte erteilt das BayernWLAN Zentrum in Straubing.

Wittelsbacherhöhe 3
94315 Straubing
Telefon: +49 (9421) 977277
E-Mail: wlan@baykom.bayern.de
https://www.ldbv.bayern.de/breitband/bayernwlan.html

Alle im Dienststellenverzeichnis des Freistaats Bayern in der jeweils gültigen Fassung verzeichneten Dienststellen und alle selbstständigen und unselbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts des Freistaats Bayern, Eigen- und Staatsbetriebe sowie wirtschaftliche Unternehmen des Freistaats Bayern, an deren Kapital oder Gewinn die öffentliche Hand zu mindestens 50 % beteiligt ist, ferner bayerische Schulen, Bezirke, Landkreise, kreisfreie Städte sowie die kommunalen Spitzen- und Prüfungsverbände; darüber hinaus Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die vom Freistaat Bayern für abrufberechtigt erklärt werden. Abrufberechtigt können auch Dienststellen des Freistaats Bayern sein, die außerhalb des Gebiets des Freistaats Bayern Einrichtungen unterhalten.

Nein, der Internetanschuss kann auch bei einem anderen Provider beauftragt werden.
Die BayernWLAN-Hotspots routen durch einen Datentunnel über die Internetleitung des Standortes zur Vodafone.

Ja, das BayernWLAN kann auch parallel zu einem internen/geschützten WLAN-Netz betrieben werden.
Fragen hierzu klären Sie bitte mit dem BayernWLAN Zentrum. Zuwendungsfähig ist sowohl der Aufbau eines neuen WLAN-Netzes als auch die Erweiterung eines bereits vorhandenen WLAN-Netzes.

Für die Begehung durch Vodafone entstehen voraussichtlich (Stand 06.2018) folgende Kosten:
• Premium: Ortsbegehung mit Ausmessung, Testbetrieb und Protokoll 534,31€ brutto
• Basic: Ortbegehung ohne Ausmessung (Erfahrung des Technikers) mit Protokoll 355,81 € brutto

Für die Erschließung öffentlicher Schulen mit WLAN-Infrastruktur können seit September 2019 keine neuen Förderanträge mehr gestellt werden. Die Erschließung der Schulen wird nun direkt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gefördert.
weitere Informationen

Wechsel der Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist
a) die örtlich zuständige Regierung für Anträge, die bis einschließlich 31. Juli 2020 eingereicht werden,
b) das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für Anträge, die ab dem 1. August 2020 eingereicht werden:

Laufende Verfahren verbleiben bei der zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Bewilligungsbehörde.