Förderung und Finanzierung
Grundzüge der bayerischen Breitbandförderung:
- Zuwendungsempfänger nach der bayerischen Breitbandrichtlinie (BbR) sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
- Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines Netzbetreibers. Dies bedeutet, dass die Investitionskosten für Breitband-Anschlüsse gefördert werden, die sich in der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Netzbetreiber bei marktkonformen Endkundenpreisen für die Nutzer durch Einnahmen nicht decken lassen.
- Die Fördersätze der Gemeinden sind abhängig von bestimmten Strukturindikatoren und betragen 60 %, 70 % oder 80 %. In Härtefällen wird ein Fördersatz von 90 % gewährt. Die Förderhöchstbeträge sind abhängig von der Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine Gemeinde mit geringer Einwohnerdichte und vielen Ortsteilen erhält einen höheren Förderhöchstbetrag als eine Gemeinde, die dichter besiedelt ist und nur aus wenigen Ortsteilen besteht. Der niedrigste Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro. Der höchste Förderhöchstbetrag beträgt 950.000 Euro. Dazwischen sind die Förderhöchstbeträge in Stufen von 10.000 Euro gestaffelt. Bei interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich die individuellen Förderhöchstbeträge um weitere 50.000 Euro für jede der beteiligten Gemeinden.
- Fördersatz und Förderhöchstbetrag wirken wie folgt zusammen: Die Gemeinde gleicht dem im Auswahlverfahren ermittelten Netzbetreiber dessen prognostizierte Wirtschaftlichkeitslücke zu 100 % aus und erhält hierfür eine staatliche Förderung in Höhe des jeweiligen Fördersatzes. Der Förderhöchstbetrag ist der Betrag, den eine Kommune maximal erhalten kann. Jede Kommune kann ihren Förderhöchstbetrag durch ein oder mehrere Ausbauprojekte während der Laufzeit des Programms voll ausschöpfen.
- Kommunen mit sehr vielen Streusiedlungen stehen vor besonderen Herausforderungen beim Ausbau des schnellen Internets. Daher werden diese Gemeinden bereits seit 1. Juli 2017 zusätzlich mit einem „Höfebonus“ unterstützt, um eine noch höhere Flächendeckung zu ermöglichen. Der Fördersatz der Kommunen wird dazu auf 80 Prozent angehoben und der bisherige Förderhöchstbetrag noch einmal gewährt. Ein besonderer Fokus beim „Höfebonus“ liegt auf einem hohen Anteil direkter Glasfaseranschlüsse in die Gebäude (FTTB). Nur Projekte, in denen mindestens 80 % der Anschlüsse mit FTTB ausgebaut werden, erhalten den Bonus.
Infrakredit Breitband der LfA Förderbank Bayern
Zur Finanzierung ihres Eigenanteils haben Kommunen die Möglichkeit, den „Infrakredit Breitband“ der LfA Förderbank Bayern mit besonders zinsgünstigen Konditionen in Anspruch zu nehmen. Der „Infrakredit Breitband“ flankiert die von der jeweils zuständigen Bezirksregierung gewährte Zuschussfinanzierung. Wesentliche Eckpunkte:
- „Infrakredit Breitband“ kann maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der Bezirksregierung als förderfähig anerkannten Aufwendungen der Gemeinde und dem staatlichen Zuschuss gewährt werden.
- Bei Förderkreditbeträgen bis 2 Millionen Euro beträgt der Finanzierungsanteil bis zu 100 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Bei Förderkreditbeträgen über 2 Millionen Euro beträgt der Finanzierungsanteil maximal 50 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.
- Die Darlehenslaufzeit beträgt 10, 20 oder 30 Jahre mit bis zu 2, 3 und 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (Zinsbindung jeweils 10 Jahre). Die Konditionen werden täglich neu festgelegt und sind im Internet unter www.lfa.de abrufbar.
- Die Anträge sind direkt bei der LfA Förderbank zu stellen. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens, frühestens jedoch zeitgleich mit der Einreichung des Zuschussantrages bei der zuständigen Bezirksregierung, an die LfA zu übersenden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Vertrages des Antragstellers mit einem Netzbetreiber.
Voraussetzung für die Zusage des Förderkredits ist u.a. ein positiver Bescheid der zuständigen Bezirksregierung für eine Zuschussförderung im Rahmen der bayerischen Breitbandrichtlinie. Nach positiver Prüfung der Antragsunterlagen kann der Förderkredit bereits mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids an die Gemeinde zugesagt und bei Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen darauffolgend abgerufen werden.
Weitere Informationen, u.a. zu den Förderkonditionen, finden Sie bei der LfA Förderbank Bayern